TAD

Satzung des Vereins

Fassung vom 06.09.2014;

eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt (VR 83516).

 

 

§1. Allgemeinen Bedingungen

 

Artikel 1.        Name, Sitz, Geschäftsjahr und Arbeitssprache

 

Der Verein führt den Namen „Together For African Development“ abgekürzt „TAD“ und darf nicht in andere Sprachen übersetzt werden. nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

Das Geschäftsjahr des Vereins dauert von Januar bis Dezember des Jahres.

Der „TAD“ ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Arbeitssprachen des Vereins sind: Deutsch, Englisch und Französisch

 

Artikel 2.        Ziele und Aufgaben des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Ziele des Vereins sind,

1.         Aufbau und Betrieb von Bildungseinrichtungen

2.         Aufbau und Förderung sozialer Projekte

3.         Stromerzeugung in ländlichen Gegenden mit Hilfe von Erneuerbaren Energien

4.         Aufbau und Förderung einer ökologischeren und nachhaltigeren Agrarwirtschaft

5.         Aufbau und Förderung einer ökologischeren regionalen Abfallwirtschaft (Recycling, Abfallbeseitigung, Abfallaufbereitung).

6.         Koordinierung der Aktivitäten und Initiativen der afrikanischen Diaspora in Deutschland, die von allgemeinem Interesse sind sowie der Aktivitäten zwischen der afrikanischen Diaspora und anderen Institutionen, die mit Afrika in Zusammenhang stehen.

7.         Förderung der bilateralen Beziehungen zwischen Afrika und Deutschland, insbesondere in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschaft, Gesundheit, Bildung, Kultur und Technologien.

8.         Bildung und Förderung von Wirtschafts- und Technologiekreisen mit dem Ziel der Investition in Afrika sowie Förderung von Projekten.

Aufgaben des Vereins sind,

1.         Unterstützung und Durchführung von Projekten,

2.         Veranstaltung technisch-orientierter sowie projekt-und problembezogene Seminare, Tagungen, Workshops, usw.

3.         Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches mit anderen Vereinen und Institutionen.

 

Maßnahmen:

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff.AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen aller Nationalitäten sowie internationalen Organisationen, soweit diese die Ziele des Vereins unterstützen.

 

 

§ 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Gewinne

 

1.                     Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Zwecke insbesondere folgender Mittel bedienen:

-       Spenden

-       kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von Kursen, Seminaren und             Vorträgen

-       Vermittlungstätigkeiten

-       Herausgabe von Publikationen

-       Mitgliedsbeiträge

 

2.                     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.                     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd   sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3. Mitgliedschaft

 

Artikel 3.        Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

 

1.         Mitglied kann jede natürliche oder juristische an der Verwirklichung der Netzwerksziele interessierte Person werden. Voraussetzungen für Vereine und Gesellschaften sind:

-       Der Verein oder die Gesellschaft muss bereits eine bestimmte Interessensgruppe (fachlich, beruflich, Gruppe von Einzelvereinen) vertreten und kann einen überregionalen Charakter haben.

-       Der Verein oder die Gesellschaft muss gleiche oder vom „Together For African Development“ anerkannte Ziele verfolgen.

-       Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts

Der Antrag zur Aufnahme muss an den Vorstand gerichtet werden, in dem man sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

Jedes Mitglied des TAD kommt in den Genuss der im § 2 dargestellten Vorteile des TAD. Aber sie können in den Genuss der Vorteile des TAD kommen. Die Einschränkungen Ihrer Rechte und Pflichten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Artikel 4.        Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

-       durch den Tod des Mitgliedes

-       durch Austritt, der jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3. Monaten zum Ende des Geschäftsjahres  erklärt werden kann. Der Austritt muss nur schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden,

-       durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

-       durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstands des Vereins ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind,

-       Wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt.

Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene auf der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Erscheint das betroffene Mitglied nicht zu der Verhandlung, so kann über den Ausschluss in seiner Abwesenheit entschieden werden.

 

Artikel 5.        Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag vom Vorstand von der Mitgliederversammlung festgelegt werden (Bis wann sollen die Mitgliedsbeiträge gezahlt werden /in Bezug auf Geschäftsjahr/?).

 Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

Personen, Vereine oder Gesellschaften, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde, oder eine unehrenhafte Tat begangen hat.

 

 

§4. Organe des Vereins

 

Artikel 6.        Organe

 

Organe des Vereins sind:

-       Die Mitgliederversammlung

-       Der Vorstand

-       Der Aufsichtsrat

-       Der erweiterte Vorstand (Kassenführer, Beauftragte für Kommunikation und Außenbeziehung, Arbeitsgruppe)

Weitere Beiräte oder Arbeitsgruppen können auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden Gründen aus hierfür geeigneten ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden. Eine solche Einrichtung wird bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

Artikel 7.        Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung besteht aus den einzelnen Mitgliedern, den Delegierten der Mitgliedsvereine oder –Gesellschaften und dem Vorstand. Die Anzahl der Delegierten pro Mitgliedsverein oder –gesellschaft wird in der internen Geschäftsordnung geregelt.

Die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren von den jeweiligen Mitgliedsvereinen oder -gesellschaften schriftlich an den Vorstand bestellt. Innerhalb des Mandats können diese Delegierten für den Rest des Mandats ersetzt werden. Eine schriftliche Bestellung an den Vorstand ist hier ebenfalls vorgeschrieben.

2.         Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (nach Vorschlag des Vorstandes),

4. der Ausschluss eines Mitgliedes,

5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

3.         Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung entweder zur Post gegeben oder elektronisch per E-Mail gesendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

4.         Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 50 % der MVV persönlich oder durch Vertretung anwesend ist. Die Vertretung muss durch schriftliche, eigenhändig unterzeichnete oder notariell beurkundete Erklärung des vertretenen Mitgliedes nachgewiesen werden. Ist die MVV nicht beschlussfähig, so ist eine weitere MVV mit gleicher Tagesordnung und unter Angabe der Nichtbeschlussfähigkeit der vorausgegangenen MVV sowie der Angabe, dass die Folgeversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig wird, innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Jedes persönlich oder durch Vertretung in Sinne dieses Absatzes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

5.         Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

6.         Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Eingang der Niederschrift erhoben werden.

7.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 30% der Mitglieder der MVV dies unter Angabe der Gründe und der Zwecke schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die MVV selbst einberufen. Die Mitgliederversammlung bestimmt in diesem Fall einen Versammlungsleiter. Beschlüsse einer solchen Sitzung sind bindend.

 

Artikel 8.        Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand ist das ausführende Organ und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

-       dem Vorstandsvorsitzenden,

-       dem Generalsekretär / Stellvertreter,

Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der Generalsekretär. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. §31a BGB.

2.         Vorstandsmitglieder können nur unter den Mitgliedern des Vereins bestellt werden.

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der MVV gewählt. Wiederwahl für dasselbe Amt im Vorstand ist maximal zweimal in Folge zulässig. Am Ende einer Amtszeit kann die Mitgliederversammlung in Ausnahmefällen eine Verlängerung des Mandats beschließen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger aus schriftlichen Vorschlägen der  Vereinsmitglieder, die schriftlich dazu aufzufordern sind, bestellt werden.

3.         Der Vorstand leitet die Aktivitäten des Vereins.

4.         Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.

Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied. Vor Entscheidungen, die eine Kommission des Vereins berühren können, ist der/die zuständige Kommissar/In zu hören.

Der Vorstand kann darüber hinaus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einladen, mit beratender Stimme an der Arbeit des Vorstands teilzunehmen. Der Vorstand handelt und beschließt nach einer von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäftsordnung.

In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

Artikel 9.        Die Geschäftsführung

 

Der Vorstand kann, falls erforderlich, eine weisungsgebundene Geschäftsführung einsetzen. Für den Einsatz einer Geschäftsführung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Geschäftsführung besteht aus dem/der Geschäftsführer/In und führt die laufenden Aktivitäten des Vereins durch. Die genaue Aufgabe der Geschäftsführung wird in der internen Geschäftsordnung geregelt.

 

Artikel 10.      Der erweiterte Vorstand

 

1.         Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Kassenführer und dem Beauftragten für Kommunikation und Außenbeziehung.

2.         Aufgaben des Schatzmeisters:

Er ist in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzende und dem Wirtschaftsprüfer für alle finanziellen Fragen verantwortlich.

Er hat die Aufgabe alle finanziellen Transaktionen gegen Quittung vorzunehmen und sie im Rechnungsbuch des Vereins festzuhalten. Alle Transaktionen sind von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Bei den Vereinsversammlungen hat er die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorzulegen.

Er hat die Aufgabe den Finanzausschuss zu leiten, die Ergebnisse dessen Arbeit, der Zustimmung des Exekutivkomitees und der Generalversammlung vorzulegen.

Außerdem hat er zur Aufgaben die Eintreibung von Geldern zu organisieren.

 

 

§5. Der Aufsichtsrat

 

1.         Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Vereinsvorstand beratend und unterstützend tätig aber auch für die Aufsicht über die Vereinsführung zuständig. Er überprüft und begleitet die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist insbesondere dem Aufsichtsrat gegenüber verpflichtet, über seine Tätigkeit uneingeschränkt Auskunft zu erteilen.

2 .        Der Aufsichtsrat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbst. Den Wünschen des Vorstandes auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen.

3.         Der Aufsichtsrat besteht aus fünf (5) bis max. sieben (7) Mitgliedern. Ehemaligen Vorstandsmitglied und ehemaligen Projektmanager eines Vorstands sind zu bevorzugen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich bei dem Verein angestellt sein, kein weitere Ämter innerhalb des TAD wahrnehmen oder mit einem Vorstandsmitglied 1. oder 2. Grades verwandt, verheiratet oder verschwägert sein.

4.         Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jedoch aus wichtigem persönlichem Grund niederlegen.

5.         Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte für seine Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

6.         Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

7.         Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

-       Vorstellung bei jeder MVV einen Bericht seiner Aktivitäten

-       Agieren als Schlichtungsinstanz in strittigen Fällen

-       Begleitung den Prozess der Vertragsunterzeichnung zwischen Vorstand für die Veranstaltung „TAD Projekte“.

8.         Zu Sitzungen des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse verschickt wird. Der Aufsichtsrat tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel viermal im Jahr. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende nach eigenem Ermessen mit einer kürzeren Frist zur Sitzung einladen.

9.         An den Sitzungen nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

10.       Eine Sitzung findet ferner statt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie muss längstens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, kann der Antragsteller die Einladung unter Mitteilung des Sachverhalts selbst vornehmen.

11.       Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats innerhalb von einem Monat bekannt zu geben; Einwendungen sind nur innerhalb eines Monats möglich. Bei der nächsten Sitzung muss das Protokoll verabschiedet werden.

12.       Kandidaten für einen Sitz im Aufsichtsrat müssen ein Mindestalter von 23 Jahren erreicht haben und eine der folgenden Bedingungen erfüllen.

-       Ehemaliger Vorstand-Mitglied sein, der mindestens eine Amtszeit gemäß Satzung voll erfüllt hat.

-       Ehemaliger Koordinator einer Veranstaltung „TAD“ gewesen zu sein.

13.       Der Aufsichtsrat hat vorherige Zustimmung zu nachfolgenden Rechtsgeschäften des Vorstandes zu erteilen:

-       Ausgaben, die einen Wert von 500,00 € überschreiten.

-       Abschluss von Verträgen die einen Wert von 1000,00€ überschreitet.

-       Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Darlehnsverträgen und Sicherungsgeschäften.

-       Jegliche Ausgabe, die nicht im Finanzplan vorgesehen ist.

14.       Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

§6. Wahlen

 

Artikel 11.      Wahlkommission

 

1.         Eine Wahlkommission von drei (3) Personen wird am Tag der Wahl-MVV von der MVV eingesetzt. Dieser Kommission dürfen nur, unabhängige Personen angehören. Sie dürfen weder wählen noch sich wählen lassen.

2.         Unter Beachtung dieser Satzung organisiert und führt die Wahlkommission die Wahlen durch und fertigt ein Protokoll an, das dem neu gewählten Vorstand am Wahltag unterschrieben auszuhändigen ist.

 

Artikel 12.      Fristen und Durchführung der Wahl

 

1.         Die Wahlen sind acht (8) Wochen vor Wahltermin vom Vorstand anzukündigen

2.         Die Wahl des Vorstandes findet geheim mit Stimmzetteln statt.

3.         Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

4.         Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat die Mehrheit, dann gibt es eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmen.

 

 

§7. Schlussbestimmungen

 

Artikel 13.      Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

1.         Für die Änderung der Satzung ist in jedem Falle die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln (3/4)  der Mitglieder erforderlich

2.         Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MVV hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

3.         Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-  oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

4.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

6.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungshilfe.

7.         Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst  wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der Zweck wegfällt

 

Artikel 14.      Unvorhergesehene Fälle und höhere Gewalt

 

Der Vorstand entscheidet provisorisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle und im Falle höherer Gewalt.

 

Artikel 15.      Inkrafttreten

 

 

Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. August 2013 in Darmstadt.

tad_icon TAD © 2013 Together for African Development